Witwenrente trotz Hochzeit kurz vor Tod des Mannes möglich
Berlin – Bei einer sogenannten Versorgungsehe hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Allerdings kann es Ausnahmen geben.
Erfolgt die Hochzeit trotz absehbarem Tod des Partners nur deshalb so spät, weil die Beschaffung der erforderlichen Papiere sich monatelang hingezogen hatte, liegt keine Versorgungsehe vor. Dann besteht Anspruch auf Witwenrente, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 11 R 1839/16), wie die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Die Frau stammt aus der Ukraine und lernte ihren späteren Ehemann 2007 kennen. Im Dezember 2010 wurde bei ihm anlässlich einer Krankenhausbehandlung eine fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt. Im Februar 2011 beantragten beide die Eheschließung beim Standesamt, im März heirateten sie. Zwei Monate später starb der Mann. Die Frau beantragte Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab. Es greife die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege. Dies habe die Frau nicht widerlegen können.
Das Urteil: Die Klage der Witwe war erfolgreich. Die Frau hat Anspruch auf Witwenrente, obwohl bereits am Hochzeitstag absehbar war, dass der krebskranke Ehemann sehr bald sterben würde. Zwar gebe es eine gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege, wenn bei einer Heirat die Versorgungsabsicht überwiege, so das Gericht. Dass andere Beweggründe überwogen, müsse der hinterbliebene Ehepartner beweisen.
Hier habe die Witwe nachweisen können, dass sie sich bereits im Laufe des Jahres 2010 um die Beschaffung der erforderlichen Papiere für eine Eheschließung bemüht habe. Dies sei schwierig gewesen, weil beide Partner zuvor schon einmal verheiratet gewesen seien. Die Frau habe monatelang auf Unterlagen aus der Ukraine warten müssen.
(dpa/tmn)