Wie Kurzarbeitergeld vor dem Bezug optimiert werden kann

Berlin – Arbeitnehmer, die in der Corona-Krise absehbar von Kurzarbeit betroffen sind, sollten einen eventuellen Wechsel ihrer Steuerklasse prüfen.

«Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt zum einen davon ab, ob jemand Kinder hat und zum anderen von der Höhe des Nettolohns», erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Für die Höhe des Nettolohns wiederum ist die Lohnsteuerklasse mitentscheidend.

Ehepartner können Steuerklasse wechseln

Ehegatten können also durch den rechtzeitigen Wechsel der Steuerklasse das Kurzarbeitergeld erhöhen. «Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeitergeldes am günstigsten, wenn man die Steuerklasse III hat», sagt Nöll.

Allerdings müssen auch die Folgen beim Ehegatten betrachtet werden. Ist dieser der Hauptverdiener und wechselt von der Steuerklasse III in Steuerklasse V, weil der Ehegatte von Kurzarbeit bedroht oder schon in Kurzarbeit ist, bedeutet das auch, dass der Nettolohn des Hauptverdieners erstmal erheblich sinkt. «Da sollte vorher mal durchgerechnet werden, ob man mit dem geringeren Netto des Hauptverdieners trotz des höheren Kurzarbeitergeldes noch zurechtkommt», warnt Nöll.

Außerdem hätte der Hauptverdiener einen erheblichen finanziellen Nachteil, sollte er selbst mit der ungünstigeren Steuerklasse V arbeitslos werden. «Alternativ ist deshalb auch ein Wechsel in die Steuerklasse IV oder IV mit Faktor in Betracht zu ziehen», rät Nöll.

Kinderfreibetrag kann sich lohnen

Das Kurzarbeitergeld beträgt die ersten drei Monate 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgeltes. Um den erhöhten Satz von 67 Prozent zu erhalten, ist es erforderlich, dass zumindest ein halber Kinderfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarte) hinterlegt ist.

Sollte das nicht der Fall sein, kann dies nachgeholt werden. «Allerdings wirkt sich eine Veränderung beim Kinderfreibetrag und bei der Lohnsteuerklasse immer erst für die Zukunft ab dem auf die Änderung folgenden Monat und nicht rückwirkend aus», erklärt Nöll.

Der zunächst für den Hauptverdiener ungünstige Steuerklassenwechsel in Steuerklasse V gleicht sich nach der Abgabe der Steuererklärung wieder aus – denn für die aufs Jahr bezogene Gesamtsteuerbelastung von Ehegatten spielt die Lohnsteuerklasse keine Rolle.

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(dpa/tmn)

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