Wer haftet für Schäden bei der Probefahrt?
München – Klasse sieht der Gebrauchtwagen ja aus – jetzt geht es auf die Probefahrt. Bevor die starten kann, sollten Interessent und Verkäufer aber unbedingt die Versicherungsbedingungen des Fahrzeugs klären, rät der ADAC. Wie sind Schäden abgedeckt und wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Grundsätzlich haftet der Probefahrer für alle verschuldeten Schäden. Private Verkäufer sollten im Zweifel aber vorher bei der eigenen Versicherung klären, ob ein potenzieller Interessent für eine Probefahrt mitversichert ist.
Auch eine Selbstbeteiligung kann teuer werden
Am besten ist eine Vollkaskoversicherung. Denn die kommt in der Regel für selbst verursachte Schäden am eigenen Auto auf. Auch dann muss der Probefahrer jedoch eine Selbstbeteiligung und einen Höherstufungsschaden ersetzen. Schäden Dritter sind dagegen immer durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Beide Parteien fixieren die Bedingungen idealerweise schriftlich. So lassen sich auch weitere Aspekte festhalten, etwa die Höhe eines einbehaltenen Pfands oder der Zustand des Autos. Dafür hält der ADAC
PDF-Vorlagen parat.
Auch mit einem Händler Bedingungen verschriftlichen
Bei einem Händler werde angenommen, dass die Haftung stillschweigend auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz reduziert ist, so der Autoclub. Dennoch sollten Kunden gezielt nachfragen, ob das Auto vollkaskoversichert ist und wer die Selbstbeteiligung trägt. Das und die genaue Höhe lässt man sich dann vom Händler in die Übernahmebestätigung für das Fahrzeug eintragen.
(dpa/tmn)