Wegen Corona im Homeoffice – So setzen Sie die Kosten ab
Berlin – Wo noch vor wenigen Wochen noch jeden Tag gegessen wurde, stapeln sich heute Papiere. Dazwischen thront der Laptop neben dem griffbereiten Smartphone, der Drucker steht etwas versteckt unter dem Esstisch – so dürfte es im Moment in vielen Haushalten in Deutschland aussehen.
Stellt sich die Frage: Lassen sich die Kosten für das Homeoffice absetzen? Die Antwort: Ja und Nein.
Rechtssprechung ist eindeutig
«Geht es um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, ist die Rechtssprechung eindeutig», sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Der
Bundesfinanzhof (BFH) entschied 2016, dass Aufwendungen für «einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird» nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten berücksichtigt werden (Az.: X R 32/11).
Einen Schreibtisch im Durchgangszimmer oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer akzeptiert das Finanzamt also nicht. Anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer nur, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Als Faustregel gilt laut Rauhöft: 90 Prozent der Nutzung sollte in etwa beruflich und 10 Prozent dürfen privat sein.
Ausgaben als Werbungskosten absetzbar
«Können Sie nachweisen, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind im Jahr bis zu 1250 Euro als Werbungskosten absetzbar», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können die kompletten Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. In der Regel ist das aber nur bei Freiberuflern der Fall.
Werden die Voraussetzungen erfüllt, können die Aufwendungen für Miete, Energiekosten, Grundsteuer, Versicherungen, Müllabfuhrgebühren oder den Schornsteinfeger anteilig geltend gemacht werden. Wer ein Arbeitszimmer in seinem selbst genutzten Haus oder seiner Eigentumswohnung eingerichtet hat, kann auch die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kreditzinsen steuerlich geltend machen.
Finanzamt erkennt Kosten anteilig an
«Die anstelligen Kosten richten sich dabei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche», sagt Isabel Klocke. Macht das Arbeitszimmer also beispielsweise 20 Prozent der Wohnfläche aus, können die auch 20 Prozent der anfallenden Kosten abgesetzt werden. Ausgaben für die Ausstattung des Arbeitszimmers können hingegen in voller Höhe berücksichtigt werden.
Gut zu wissen: Auch wenn mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jeder von ihnen seine Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Kosten für Ausstattung der Arbeitsecke werden akzeptiert
Wer sich nur eine Arbeitsecke eingerichtet hat, kann all diese Kosten nicht geltend machen. Hier wirkten sich nur Arbeitsmittel, wie Computer, Schreibtisch oder Bürostuhl, steuermindernd aus, erklärt Klocke. Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung von der Steuer abgesetzt werden. Teurere Dinge müssen über mehrere Jahre
abgeschrieben werden.
Kosten für den jetzt dienstlich genutzten Telefonanschluss können mit maximal 20 Euro im Monat als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eingehen. Alternativ können auch Arbeitgeber die Kosten pauschal steuerfrei erstatten.
Arbeitssituation dokumentieren
Wer kein eigenes Arbeitszimmer hat, sollte sich aber nicht entmutigen lassen. «Machen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer im kommenden Jahr geltend», rät Klocke. Der Bund der Steuerzahler will sich ebenso wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) dafür einsetzen, dass die Bestimmungen zur steuerlichen Anerkennung von heimischen Arbeitsplätzen angesichts der Corona-Krise gelockert werden.
Beschäftigte, die jetzt im Homeoffice arbeiten, sollten sich für die Steuererklärung 2020 vorbereiten: «Machen Sie ein Foto von ihrer Arbeitssituation», rät Klocke. Arbeitnehmer sollten sich außerdem eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden musste, rät die VLH.
(dpa/tmn)