Was Bestattungsverfügungen regeln
Bonn – Nicht immer geht es ums liebe Geld, wenn sich die Hinterbliebenen nach dem Tod eines Angehörigen streiten. Ärger gibt es auch über die Fragen, ob es eine Erd-, Feuer- oder Seebestattung sein soll, wie die Grabstätte gestaltet oder wer zur Trauerfeier eingeladen wird.
Damit es zu solchen Zwistigkeiten erst gar nicht kommt, kann jeder zu Lebzeiten eine Bestattungsverfügung aufsetzen. «Darin formuliert man seine konkreten Wünsche für die eigene Beisetzung», sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht aus Bonn.
Wer sonst darüber entscheidet, ist nicht immer eindeutig. Klar geregelt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Erbe die Kosten der
Beerdigung trägt. Dem nächsten Angehörigen kommt dagegen das Totenfürsorgerecht zu – also das Recht, über die Art der Beisetzung und die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden, erläutert der Experte der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.
Mitunter ist unklar, wer nächster Angehöriger ist
Rott nennt zwei Beispiele für Streitfälle: Ein Verheirateter hat aus erster Ehe Kinder. Dürfen diese nun über das Totenfürsorgerecht entscheiden – oder der hinterbliebene Partner aus der zweiten Ehe? Und wie ist es bei Partnern, deren Ehe schon seit vielen Jahren nur noch auf dem Papier besteht?
Eine Bestattungsverfügung kann solche Auseinandersetzungen verhindern. «Sie sollte immer schriftlich erfolgen», betont Paul Grötsch vom Deutschen Forum für Erbrecht. Das Schriftstück bedarf keiner besonderen Form. Wichtig sind Datum und Unterschrift. Dafür kann – muss aber nicht zwingend – ein Anwalt hinzugezogen werden.
Notariell beurkundet werden muss das Dokument nicht. «Man kann allenfalls seine eigene Unterschrift von einem Notar beglaubigen lassen oder einen Dritten, etwa den Hausarzt, mit unterschreiben lassen», sagt Grötsch. Ein solcher Schritt bietet sich an, wenn absehbar ist, dass es Streit darüber geben könnte, ob die Wünsche tatsächlich dem Willen des Verstorbenen entsprechen.
Wünsche für Bestattung und Trauerfeier festlegen
In einer Bestattungsverfügung kann zum Beispiel stehen, welche Bestattungsart man sich wünscht: etwa eine Erdbestattung im Reihen-, Wahl- oder in einem Erdgrab, eine Feuerbestattung im Urnengrab oder gar eine See- oder Baumbestattung. Möglich ist auch, dass die eigene Asche auf einer Aschestreuwiese verteilt wird.
Zudem kann festgelegt werden, ob eine Trauerrede gehalten werden soll, man religiösen Beistand haben möchte und welche Musik und welchen Blumenschmuck man sich wünscht. Soll nur der engste Familienkreis teilnehmen oder auch Freunde und Bekannte? Oder soll es eine öffentliche Trauerfeier sein? Sogar der Text für die eigene Todesanzeige kann Bestandteil der Bestattungsverfügung sein.
Für die Finanzierung der Bestattung vorsorgen
«Wichtig ist aber auch dafür zu sorgen, dass die entsprechende Summe für die Umsetzung der Bestattungswünsche zurückgelegt worden ist», erklärt Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter in Düsseldorf. So können die Angehörigen im Trauerfall entlastet werden.
Herrnberger empfiehlt, bei der Bestattungsvorsorge zwischen zwei Lösungen zu wählen. Sicher seien die einmalige und verzinste Einlage in einen sogenannten Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag oder eine Sterbegeldversicherung, die in Raten angespart wird. Der Vorteil der beiden Optionen: Die Einlagen werden im Pflegefall bis zu einer angemessenen Höhe nicht vom Sozialamt angetastet.
Rat: Über die Bestattungswünsche sprechen
Bei allem gilt: Über die Wünsche sollte man in der Familie sprechen. Anonyme Bestattungen beispielsweise könnten für Menschen schwierig sein, die den Ort als Grab zum Trauern nutzen wollen, sagt Grötsch. «Damit Hinterbliebene nicht erst durch die Bestattungsverfügung von dem Wunsch erfahren und aus allen Wolken fallen, sollte über den Inhalt des Dokuments gesprochen werden», so der Münchner Fachanwalt für Erbrecht.
Und: Die Bestattungsverfügung darf keinesfalls Bestandteil des Testaments sein. «Das nämlich wird erst einige Wochen nach dem Todesfall eröffnet – wenn die Bestattung längst erfolgt ist», warnt Grötsch.
(dpa/tmn)