Was bei der Gründung einer Genossenschaft gilt

Berlin – Manche Bauherren gehen einen besonderen Weg: Sie bauen gemeinsam mit Freunden oder Gleichgesinnten. Die Zusammenarbeit kann unter Umständen Geld sparen und die sozialen Kontakte stärken.

Eine Möglichkeit, die rechtlichen Grundlagen für den gemeinsamen Erwerb und Bau von Immobilien zu schaffen, ist die Gründung einer Genossenschaft. Aber daran sind einige Bedingungen geknüpft.

Wann macht die Rechtsform Genossenschaft Sinn?

«Entscheidend dafür, ob eine Genossenschaft anerkannt wird, ist ihr Förderzweck», erklärt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Eine Genossenschaft muss zwingend ihre Mitglieder fördern. «Das unterscheidet sie von anderen Unternehmen wie Kapital- oder Personengesellschaften, die jeden erlaubten Zweck verfolgen und Gewinne anstreben dürfen», so Freitag.

Was das im Bereich Immobilien bedeutet, erklärt Matthias Zabel vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW). «Bei Wohnungsgenossenschaften steht die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum im Vordergrund.»

Wer kann eine Genossenschaft gründen?

«Grundsätzlich kann sich jede natürliche und juristische Person an der Gründung einer Genossenschaft beteiligen», erklärt Norbert Rückriemen, Vorstand des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen Genossenschaften. Es müssen sich mindestens drei Personen zusammentun. «Ein klassischer Fall ist es, wenn sich mehrere junge Familien zusammenschließen und eine Immobilie erwerben, die für einen Bauherren zu groß wäre.»

Wie läuft die Gründung ab?

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Dieser nimmt die Pflichtprüfung vor und berät und begleitet die Genossenschaft bei der Gründung und weiteren Entwicklung umfassend, so Rückriemen.

Die Finanzierung der Genossenschaft muss gesichert sein. «Bei der Gründung ist der Nachweis gegenüber dem zuständigen Prüfungsverband und dem Registergericht zu erbringen, dass das Geschäftsmodell wirtschaftlich tragfähig und solide ist», erklärt Zabel.

Wie viel kostet die Gründung?

Für die Ersteintragung in das Genossenschaftsregister wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben. Hinzu kommen Kosten für die elektronische Registeranmeldung einschließlich Unterschriftsbeglaubigung sowie die Prüfung des Gründungsvorhabens.

Wie teuer sind die Genossenschafts-Anteile?

«Das hängt unter anderem von der Größe der Genossenschaft ab», sagt Zabel. «Neu gegründete Genossenschaften mit wenigen Mitgliedern haben meist einen viel höheren Eigenkapitalbedarf als alteingesessene Unternehmen mit großem Wohnungsbestand und vielen Mitgliedern. Dann sind die Genossenschaftsanteile teurer.»

Generell gilt: Ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital wie bei der GmbH gibt es nicht. Durch Satzung kann aber ein Mindestkapital festgelegt werden. Wie andere Unternehmen kann die Genossenschaft bei Ausweisung eines Bilanzgewinns eine Dividende auf das eingezahlte Kapital gewähren. Verlassen Mitglieder die Genossenschaft, bekommen sie ihre Anteile ausgezahlt.


(dpa/tmn)

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