Wann Kunden Gesicht zeigen müssen
Berlin – Maskiert zum Bankschalter: Das ist für viele Menschen ein seltsames Gefühl. Was vor der Corona-Krise in der Regel von den Banken per Hausrecht verboten war, ist jetzt in vielen Filialen Pflicht. Vor dem Betreten einer Bank heißt es normalerweise: Maske auf.
Der Mund-Nasen-Schutz gehört auch in der Bank zur neuen Normalität.
Für einige Bankgeschäfte, etwa die Eröffnung eines Kontos, müssen Mitarbeiter die Identität des Kunden aber zweifelsfrei feststellen können. So fordert es der Gesetzgeber. In manchen Geldinstituten bitten deshalb die Mitarbeiter ihre Kunden, den Mundschutz am Schalter kurz abzunehmen, damit sie das Gesicht mit dem Foto im Personalausweis abgleichen können. Dabei sind sie etwa durch eine Plexiglasscheibe getrennt.
Maske muss bei neuen Verträgen kurz abgenommen werden
«Wenn Kunden mit einer Maske in die Bank kommen, müssen sie sie grundsätzlich nur bei neuen Vertragsabschlüssen, bei denen die Person mittels Ausweis zu identifizieren ist, kurz abnehmen», erklärt Steffen Steudel vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Thomas Rienecker vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) sagt: «Es ist davon auszugehen, dass eine Maske zumindest dann kurzzeitig abgesetzt werden muss, wenn diese zum Beispiel durch ihre Größe eine zweifelsfreie Identifikation des Gegenübers verhindert.»
Eine bundesweit einheitliche Regelung zum Tragen von Masken gibt es nicht. Die Vorschriften der Länder sind unterschiedlich. Die Geldinstitute würden die jeweils regional gültigen Vorgaben umsetzen, betont auch Juliane Weiß vom Bundesverband deutscher Banken (BdB).
Maskenpflicht im Selbstbedienungsbereich
Gibt es eine Maskenpflicht, muss der Mund-Nasenschutz im Selbstbedienungsbereich getragen werden. Beim Geldabheben am Automaten weist sich der Kunde per Eingabe seiner PIN aus und nicht per Gesichtserkennung – das Abnehmen der Maske ist hier nicht nötig.
Wer aufgrund einer Erkrankung wie Asthma keine Atemschutzmaske tragen darf, kann bei manchen Banken die Filiale auch ohne Mundschutz betreten oder ein Plexiglas-Visier tragen, muss aber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen.
Viele Banken hatten vor der Krise das Tragen von Masken oder Motorradhelmen in der Regel per Hausrecht verboten. Ausnahmen galten nur für religiös motivierte Gesichtsschleier.
(dpa/tmn)