Testament hinterlegen: Zwei Wege zur amtlichen Verwahrung

Berlin – Wer sein Erbe regeln will, macht ein Testament. Doch wo wird das Dokument eigentlich hinterlegt? Für die amtliche Verwahrung gibt es zwei Wege.

Einer führt über einen Notar. Der berät zur Ausgestaltung des Testaments, erstellt den Entwurf und beurkundet dann den letzten Willen, wie Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer erläutert. Vom Notar wird das Testament automatisch zur Verwahrung an das zuständige Amtsgericht übergeben und außerdem im Zentralen Testamentsregister eingetragen.

Für das eingereichte Testament wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt. Wer den Vorgang geheimhalten will, könne aber auch darauf verzichten, sagt Hüren.

Bei der Suche nach einem Notar hilft das
Portal der Bundesnotarkammer weiter. Dort kann man nach Umkreis und auch nach Sprachkenntnissen gefiltert schauen. Doch auch in Branchenbüchern wie den Gelben Seiten oder über Web-Suchmaschinen wird man fündig.

Die Notarkosten sind abhängig vom Nettovermögen des Testierenden. Darunter fallen Geldwerte oder auch Immobilien. Verbindlichkeiten werden aber bis zu einem gewissen Grad abgezogen. Für 50 000 Euro Nettovermögen fallen zum Beispiel 165 Euro Notarkosten an, erklärt Hüren. Dazu kommen 75 Euro Hinterlegungskosten für die Aufbewahrung beim Amtsgericht. Der Registereintrag schlägt mit 15 Euro zu Buche.

Der zweite Weg ist, das Testament selbst zu verfassen. Auch in diesem Fall kann es bei einem Amtsgericht hinterlegt werden. Einreichen darf es der Testierende per Post und persönlich oder er lässt es einen Dritten vorbeibringen. «Einer besonderen Form bedarf der Antrag auf Verwahrung nicht», erläutert Hüren. Die Hinterlegungskosten fallen in dem Fall in gleicher Höhe wie beim Notar an, der Registereintrag ist mit 18 Euro etwas teurer. Dafür fallen die Kosten für die Dienste des Rechtsexperten weg.

Wer sein Testament selbst verfasst und dem Nachlassgericht gibt, sollte bedenken: Die Behörde prüft es nicht auf formelle oder inhaltliche Fehler. Ist das Dokument dadurch unwirksam, gilt nach dem Tod im Zweifel die gesetzliche Erbfolge. Allgemein wichtig: Wer selbst ein Testament aufsetzt, muss das handschriftlich machen, Verfassungsort und -datum festhalten und unterschreiben.

Grundsätzlich darf ein Testament überall aufbewahrt werden – sogar unter dem Kopfkissen zum Beispiel. Vor Verlust und Unterdrückung, wenn also ein Nachkomme das Testament zurückhält, schützt aber nur eine amtliche Verwahrung.


(dpa/tmn)

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