Schaden erlitten bei ungefragter Hilfe

Köln – Ungefragt Aufgaben von Dritten zu übernehmen, ist nicht verboten. Doch wenn jemand bei dieser fremden Hilfe ein unverhältnismäßig hohes Risiko auf sich genommen hat und sich verletzt, wird nicht auomatisch Schadenersatz fällig.

Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Hilfsmaßnahmen überflüssig und nicht sachgemäß sind. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 7 U 311/19). Das Gericht bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Aachen.

In dem Fall hatte eine über 70-jährige Klägerin versucht, ein mit Reisig verstopftes Rohr in einem Bachlauf zu befreien, damit dieser nicht überläuft. Den für die Reinigung zuständigen Wasserverband hatte sie nicht erreicht. Hintergrund ihres eigenmächtigen Eingreifens war die Sorge, dass das anliegende Grundstück ihrer Tochter überschwemmt werden könnte.

Bei ihrem Reinigungsversuch fiel die Frau in den Bach, zog sich dabei eine Schnittwunde zu und verlor ihre Brille. Sie verklagte den Wasserverband auf Zahlung von insgesamt rund 2000 Euro.

Das Gericht erläuterte, dass die Klägerin nicht im Interesse des Wasserverbandes gehandelt habe. Insbesondere sei es nicht in deren Interesse gewesen, dass die Klägerin zur eigenhändigen Freilegung eines Bachlaufes ihr körperliche Unversehrtheit aufs Spiel setzte. Außerdem sei die Hilfsmaßnahme der Klägerin unsachgemäß und überflüssig gewesen.


(dpa/tmn)

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