Prozesskosten können sich manchmal steuermindernd auswirken
Münster – Die Kosten für einen Prozess wegen nachehelichen Unterhalts können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn der Betroffene die Unterhaltszahlungen an ihn als sonstige Einkünfte versteuert.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Münster (AZ: 1 K 494/18 E).
Als sich das Ehepaar scheiden ließ, stritt es sich unter anderem über die Unterhaltsansprüche der Frau. Das Amtsgericht verpflichtete den Mann zu monatlichen Zahlungen. Der Frau war die Summe zu gering, der Mann wollte gar nicht zahlen. Daher wandten sich beide gegen diese Entscheidung. Später gab es einen gerichtlichen Vergleich über die Unterhaltshöhe.
Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte
In ihrer Einkommensteuererklärung gab die Frau die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte an. Gleichzeitig machte sie die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten steuermindernd geltend, die auf die Verfahren zum nachehelichen Unterhalt entfielen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Ausgaben jedoch nicht.
Beim Finanzgericht war die Frau aber erfolgreich. Es verpflichtete das Finanzamt, die Prozesskosten steuermildernd als Werbungskosten anzuerkennen. Dies sei notwendig, da die Frau den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes versteuere.
Die Frau habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig höhere Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der Mann die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzuziehen – das sogenannte Realsplitting.
Das Urteil stammt vom 3. Dezember 2019.
(dpa/tmn)