Prämiensparer können bei Kündigung Widerspruch einlegen

Halle – Viele Prämiensparer erhalten derzeit Kündigungen ihrer Verträge – in solchen Fällen kann sich ein Widerspruch lohnen. Das sagt Finanzexpertin Yvonne Röhling von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Denn nicht alle Sparverträge sind dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge beliebig kündbar.

Prämiensparer zahlen monatlich einen bestimmten Betrag ein und erhalten zusätzlich zu einer veränderlichen laufenden Verzinsung je nach Laufzeit jährliche Prämien. Nach einem BGH-Urteil von Mai 2019 müssen sie je nach Vertragsgestaltung die Kündigung ihres Altvertrags hinnehmen, wenn sie die vereinbarte Prämienstaffel ausgeschöpft haben (
Az.: XI ZR 345/18).

Widerspruch bei nicht ausgeschöpfter Prämienstaffel

Wurde diese noch nicht erreicht, ist der Widerspruch laut Röhling besonders erfolgversprechend. «Es kommt aber darauf an, wie das Verkaufsgespräch abgelaufen ist und was sich im Vertrag des Verbrauchers wiederfindet», so die Verbraucherschützerin. Falls nachweislich eine Laufzeit vereinbart wurde, gilt diese zudem.

Einen
Musterbrief können Betroffene von der Homepage der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt herunterladen. Mit dem Widerspruch können Verbraucher die Kündigung allerdings nicht aufhalten: «Sie bekunden aber, dass sie eine andere Rechtsauffassung haben und mit der Kündigung nicht einverstanden sind.» Das kann für gerichtliche Auseinandersetzungen wichtig sein.

Rat: Um anteilige Prämienauszahlung bitten

Verbraucher sollten außerdem ihren Vertrag prüfen: Darin kann festgelegt sein, dass sich das Sparjahr nicht am Kalenderjahr orientiert, sondern mit der ersten Ratenzahlung in den Vertrag beginnt. Kündigt das Institut dann kurz vor Ende des Sparjahres, entgehe dem Kunden unter Umständen die Prämie für das ganze Jahr. Röhling rät, nach einer anteiligen Auszahlung zu fragen.

Nach Angaben der Verbraucherzentralen wurden zudem bei Prämiensparverträgen teilweise Zinsen fehlerhaft berechnet. Daraus können sich Erstattungsansprüche ergeben.


(dpa/tmn)

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