Ohne Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld
Darmstadt/Berlin (dpa/tmn) – Elterngeld kann nur beziehen, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch in Deutschland hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L 5 EG 9/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall war ein Mann in Deutschland als Postbeamter tätig gewesen und reiste mit seiner schwangeren Ehefrau in die USA, wofür ihm sein Dienstherr Sonderurlaub und Elternzeit gewährte. Doch der Mann ist seither nicht nach Deutschland zurückgekehrt.
Nach der Geburt seiner Tochter beantragte der Mann Elterngeld. Dafür sollte er einen Nachweis erbringen, dass er sich nur vorübergehend in den USA aufhalte. Der Mann behauptete, nach Ende der Elternzeit zurückkehren zu wollen. Seinen Hausstand habe er komplett bei einer Bekannten untergebracht, wo er auch zunächst einziehen werde. Die Frau kümmere sich in seiner Abwesenheit auch um die Posteingänge.
Der Mann erhielt kein Elterngeld. Jemand habe seinen Wohnsitz dort, wo er «eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen» werde. Das sei hier nicht der Fall, so das Gericht. Man müsse zwar keine angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung vorweisen können. Aber lediglich eine Anschrift für die postalische Erreichbarkeit genüge nicht.
(dpa)