Mit fünf Tipps vor Jahresende Steuern sparen
Berlin – So mancher zählt schon die Tage bis zum neuen Jahr. Bevor 2020 startet, können Steuerpflichtige aber noch einiges tun, um ihre Steuerlast zu senken. Fünf Tipps:
1. Steuerklasse prüfen: Mit einer günstigen Steuerklasse bekommen Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn ausgezahlt. Damit die Wahl schon für 2019 gilt, muss der Antrag bis zum 30. November eingehen – sonst zählt sie normalerweise erst im Folgejahr, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
2. Zahlungen vorziehen oder aufschieben: Um die Förderung von Handwerkerausgaben oder Arbeitsmitteln ausschöpfen zu können, rechnen Steuerpflichtige am besten aus, welche Ausgaben angefallen sind.
Für Handwerkerleistungen im Haushalt werden bis zu 6000 Euro pro Jahr anerkannt. Für Gärtnerarbeiten und das Reinigen der Wohnung liegt die Fördergrenze dagegen bei 20 000 Euro. Davon senken 20 Prozent die Steuerschuld – also maximal 1200 Euro beziehungsweise 4000 Euro, erklärt der BVL. Ist der Betrag ausgeschöpft, zahlen Auftraggeber weitere Leistungen besser im neuen Jahr. Entscheidend ist, wann das eigene Konto belastet wird.
Für Arbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Einkünfte außerdem automatisch Werbungskosten von 1000 Euro abgezogen. Was darüber hinausgeht, senkt die Steuerlast. Denkbar ist etwa, Fortbildungen für 2020 bereits jetzt anzuzahlen.
3. Freistellungsaufträge prüfen: Ob Girokonto, Anleihen oder Rentenfonds: Auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden wird die Abgeltungssteuer fällig. 801 Euro pro Jahr bleiben aber pro Person steuerfrei – wenn Sparer ihre Freistellungsaufträge richtig verteilen. Mindestens einmal im Jahr sollten sie dies prüfen, rät die Stiftung Warentest in der Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 12/2019).
Wer bei einer Bank beispielsweise 300 Euro Zinsen bekommt, erteilt dieser einen Freistellungsauftrag über 300 Euro. Bei einem anderen Institut können dann noch 501 Euro steuerfrei gestellt werden.
Wird der Sparerpauschbetrag überschritten, behält das Finanzamt 25 Prozent der Erträge plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. Mit der Anlage KAP der Steuererklärung kann zu viel gezahlte Abgeltungssteuer jedoch später zurückgeholt werden.
4. Verlustbescheinigung beantragen: Wirft das Wertpapierdepot bei einer Bank Gewinne ab und das bei einer anderen fährt Verluste ein, können Anleger in der Steuererklärung die Verrechnung beantragen. In der Anlage KAP machen sie dazu entsprechende Angaben, so der BVL. So können einbehaltene Kapitalertragsteuern erstattet werden.
Dafür muss man sich aber bei der Bank, bei der die Verluste entstanden sind, rechtzeitig eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehen, erklärt Erich Nöll vom BVL. Da dies in diesem Jahr ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist dem Gesetz nach bis Montag (16. Dezember).
Auf Nummer sicher gehen Bankkunden, die vorausplanen. Denn wird die Ausschlussfrist versäumt, ist die Verlustverrechnung in der Steuererklärung für 2019 nicht mehr möglich. Später bescheinigte Verluste können aber im Folgejahr berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn die Gewinne nicht zur Verrechnung ausreichen. «Nicht bescheinigte Verluste können nur vom depotführenden Institut automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet werden», ergänzt Nöll.
5. Sonderabschreibungen: Für neugebaute Wohnungen können Eigentümer seit August für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen mehr Kosten abschreiben. Investoren dürfen vier Jahre lang bis zu fünf Prozent pro Jahr steuerlich als Sonderabschreibung geltend machen. Zusammen mit der linearen Abschreibung sind dies 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten – dreieinhalb mal so viel wie bislang.
(dpa/tmn)