Kunden helfen manche Kassenzettel
Rostock – Jeder hat fast täglich mit ihnen zu tun: Kassenzettel. Nun müssen Verkäufer sie bei jedem Kauf ausgeben. Das Ziel der
Bundesregierung: Steuerhinterziehung verhindern.
Bei Verbrauchern sorgt die Regelung dagegen teilweise für Unverständnis. «Ein Vorteil ist, dass ich genau sehen kann, wofür ich mein Geld ausgebe, wenn ich alle Bons sammle», sagt Wiebke Cornelius von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Künden müssen die Bons jedoch nicht mitnehmen.
Welche Kassenzettel sollten Kunden aufheben?
Cornelius: Typische Beispiele sind Nachweise für teure Elektronikgeräte, eine Waschmaschine, einen Kühlschrank – also Anschaffungen, für die ich viel Geld ausgegeben habe und eine Reparatur entsprechend teuer sein kann.
Denn wenn ich meine Gewährleistungsrechte geltend machen will, muss ich nachweisen können, wo ich das Gerät gekauft habe. Wichtig ist auch, wann genau. Die Gewährleistungsfrist läuft zwei Jahre. Die vom Hersteller vereinbarte Garantie kann darüber hinausgehen. So lange sie gilt, sollte ich auch den Kassenzettel aufheben.
Reicht für die Gewährleistung nicht auch der Kontoauszug?
Cornelius: Wenn ich nichts anderes habe, ist der Kontoauszug grundsätzlich ausreichend, um nachzuweisen, dass ich meine Kopfhörer wirklich bei diesem Händler gekauft habe. Besser ist jedoch die Vorlage des Kassenbons, aus dem das Datum, der Verkäufer und das genaue Produkt hervorgehen.
Belege braucht man übrigens auch, wenn man bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen will. Sie sollte man so lange aufbewahren, bis sie vorgelegt wurden und klar ist, dass der Steuerbescheid in Ordnung war.
Thermokassenbons verblassen aber im Laufe der Zeit. Die Bons teurer Anschaffungen sollte ich daher zumindest mit dem Smartphone abfotografieren oder zur Not kopieren, um sie zu sichern.
Auch die digitale Bonausgabe ist erlaubt. Was sollten Verbraucher beachten?
Cornelius: Aus Nachhaltigkeitsgründen ist es natürlich besser, wenn ich eine App nutze. Selbst wenn ich den ausgedruckten Bon nicht mitnehme, muss er ja erstellt werden. Wichtig ist dabei, genau auf die jeweiligen Datenschutzbestimmungen zu achten. Werden aus meinen Daten Schlüsse zu meinem Einkaufsverhalten gezogen? Und wer kann diese Daten wie nutzen?
Wie gut der Datenschutz beachtet wird, ist auch die Frage, wenn Geschäfte anbieten, den Bon per Mail zu verschicken. Ich habe keine grundsätzlichen Bedenken, die E-Mail-Adresse darf dann aber nur für den Versand der Rechnung und nicht für Werbemails genutzt werden.
ZUR PERSON: Wiebke Cornelius leitet den Fachbereich Recht der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.
(dpa/tmn)