Kirchensteuerpflicht besteht auch bei Unkenntnis der Taufe

Berlin – Erwachsene, die als Kind getauft wurden, sind zur Zahlung der Kirchensteuer verpflichtet. Dies gilt nach zwei Urteilen auch dann, wenn sie keine Kenntnis von der Taufe hatten oder zwar die Eltern nach der Taufe aus der Kirche ausgetreten sind, nicht aber das Kind.

«Da in der Einkommensteuererklärung nach der Religionszugehörigkeit gefragt wird, muss sich der Steuerzahler im Zweifel bei seinen Eltern erkundigen, ob er getauft wurde und gegebenenfalls ein Kirchenaustritt erfolgte», fasst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler die Entscheidungen zusammen.

Im ersten Fall wurde der 1963 geborene Kläger getauft. In seiner Einkommensteuererklärung kreuzte der Mann an, dass er nicht kirchensteuerpflichtig sei. Das Finanzamt setzte jedoch Kirchensteuer fest. Die Argumentation, dass er von der Taufe im Kindesalter nichts gewusst habe, half beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern nicht. Das Gericht bestätigte die Steuer, da er in dem konkreten Streitjahr 2015 noch nicht aus der Kirche ausgetreten war (Az.: 1 K 367/17).

In einem Parallelfall entschied das Verwaltungsgericht Berlin über die Klage einer Frau, die 1953 getauft wurde. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Daraus ergebe sich aber nicht, dass auch die Klägerin aus der Kirche ausgetreten sei, so das Gericht (Az.: 27 K 292.15).

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sich Erwachsene bei entsprechenden Personen, zum Beispiel Eltern oder Verwandten, erkundigen. «Soweit vorhanden, sollten Unterlagen zum Austritt aufbewahrt werden», rät Klocke. Eventuell können gerichtliche Streitigkeiten auch durch eine Verständigung mit der Kirche erreicht werden.


(dpa/tmn)

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