Kinder-Steuerfreibetrag gilt nach Trennung für beide Eltern
Berlin – Elternteile, die sich nur gelegentlich um die Betreuung des Kindes kümmern können, haben trotzdem Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.
«Beantragt der im Wesentlichen betreuende Elternteil die Übertragung des Freibetrags allein auf ihn, kann der andere Elternteil widersprechen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 20/19).
Im Urteilsfall klagte ein Vater, der mit seiner geschiedenen Ehefrau ein Umgangsrecht vereinbart hatte. Er betreute seinen Sohn jedes zweite Wochenende. Dafür holte er den Jungen Samstagvormittag mit seinem Auto bei der Mutter ab und brachte ihn Sonntagnachmittag zurück. Die Entfernung zwischen beiden Orten betrug mehr als 160 Kilometer.
Der Vater begehrte für diese Betreuungsleistung in seiner Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung des entsprechenden Freibetrags. Das Finanzamt berücksichtigte diesen aber nicht, weil die Mutter beantragt hatte, diesen auf sie zu übertragen. Aus ihrer Sicht sei der Betreuungsumfang des Vaters nicht ausreichend.
Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Vater Recht: Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 Prozent ist von einem ausreichenden Betreuungsumfang auszugehen, so das Urteil. Angebrochene Tage, an denen keine 24 Stunden Betreuung geleistet wird, werden aus Vereinfachungsgründen als vollständige Tage berücksichtigt. Die weite Entfernung, die der Vater regelmäßig zurücklegte, um seinen Sohn zu betreuen, sprechen außerdem für eine wesentliche Betreuung.
Elternteile, die einen Anteil an der Betreuung für das Kind übernehmen, sollten widersprechen, wenn der andere Elternteil die alleinige Nutzung des Freibetrages verlangt. Dazu sollte dokumentiert werden, wann das Kind besucht beziehungsweise betreut wurde.
«Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen erleichtert insoweit die Berechnung, da angebrochene Tage voll angerechnet werden können», sagt Klocke. Wenn das Finanzamt den Freibetrag nicht anerkennt, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen genannt werden.
(dpa/tmn)