Was ist der Unterschied zwischen Marmelade und Konfitüre?
Vor der Konfitürenverordnung (KonV) am 26. Oktober 1982 wurde ein Fruchtaufstrich, der aus einer stark zerkleinerten Fruchtsorten bestand, als Marmelade bezeichnet. Konfitüren hingegen bestanden nur aus einer Fruchtsorte, wobei die Früchte entweder ganz oder grob gestückelt enthalten waren.
Marmelade – Fruchtaufstrich aus Zitrusfrüchten
Die Bezeichnung Marmelade (portug. marmelo = Quitte) wird in England für Orangenmarmelade verwendet. In Deutschland wurde die Bezeichnung Marmelade bis 1982 für Fruchtaufstriche verwendet, die aus Zucker und eingekochten Früchten (zum Beispiel Erdbeeren, Kirschen, Himbeeren, Johannisbeeren, Pflaumen, Äpfeln, Birnen) hergestellt wurden. Die Früchte in den Marmeladen waren nicht sichtbar, und es wurde lediglich zwischen Ein- und Mehrfruchtmarmelade unterschieden.
Seit Einführung der Konfitürenverordung (KonV) dürfen nur noch Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten (Zitronen, Orangen, Limetten, Grapefruits) als Marmelade bezeichnet werden. Die Marmelade muss einen Fruchtanteil (Fruchtfleisch, Schalen) von mindestens 20% haben und darf außer Wasser bzw. Fruchtsaft und Zucker keine weiteren zusätzlichen Zutaten enthalten. Seit Juni 2004 können Kleinerzeuger aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des EU-Parlaments ihre Fruchtaufstriche auch weiterhin als Marmelade bezeichnen, wenn sie ihre Produkte
– auf dem Wochenmarkt,
– im Hofladen,
– als Obstbauer
direkt an den Endverbraucher verkaufen.
Konfitüre – Fruchtaufstrich mit zwei Qualitätsstufen
Als Konfitüre werden Fruchtaufstriche bezeichnet, die aus einer oder mehreren ganzen, zerkleinerten oder zerdrückten Früchten hergestellt wurden. Als Hauptbestandteil dürfen
– Früchte (ganz oder in Stücken),
– Zucker bzw. Zuckerarten (z. B. Glucose-Fructose-Sirup)
– Genusssäure wie Zitronensäure,
– Pektin
sowie zur Aromatisierung
– Vanille bzw. Vanille-Aromen oder Vanillin,
– Spirituosen,
– Kräuter,
– Gewürze
verwendet werden.
Dabei wird zwischen zwei Qualitätsstufen unterschieden:
– Konfitüre einfach (Fruchtanteil mindestens 35%) und
– Konfitüre extra (Fruchtanteil mindesten 45%).
Ausnahmen gelten für bestimmte Fruchtsorten (z. B. Johannisbeeren, Quitten, Passionsfrüchte). Hier gilt ein Mindestfruchtgehalt von 35% für Konfitüre extra bzw. 25% für Konfitüre einfach. Werden bei Konfitüre extra mehrere Fruchtsorten verwendet, dürfen bestimmte Fruchtsorten (z. B. Äpfel, Melonen, Birnen, Weintrauben) nicht enthalten sein.
In Supermärkten findet man seit Einführung der Konfitürenverordnung in den meisten Fällen die Bezeichnung Konfitüre. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird jedoch nach wie vor in vielen Regionen traditionell die Bezeichnung Marmelade für jegliche Art von Fruchtaufstrich verwendet, unabhängig davon, welche Fruchtsorte enthalten ist.
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