Handynutzung am Steuer muss für Ahndung nachgewiesen werden
Berlin – Am Steuer gilt: Finger weg vom Mobiltelefon. Wer sein Handy dann mit den Händen benutzt, muss mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten rechnen.
Für eine Ahndung muss die Nutzung aber nachgewiesen werden, wie ein Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 3 Ws (B) 273/19-162 Ss 112/19) zeigt, auf den der ADAC hinweist.
In dem Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto auf einer Kreuzung in der Stadt unterwegs war. Dabei hielt er ein Mobiltelefon in der Hand, was eine Polizeistreife beobachtete. Diese stoppte den Fahrer. Es folgte ein Bußgeld wegen unzulässiger Handynutzung.
Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Seine Argumentation: Er habe das Handy nur gehalten, um es im Auto woanders hinzulegen. Eine Funktion habe er nicht genutzt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn dennoch, wogegen der Mann Rechtsbeschwerde einlegte.
Fahrer hielt Handy länger vor dem Oberkörper
Damit blieb der Autofahrer aber erfolglos, das Kammergericht Berlin beanstandete das vorherige Urteil nicht.
Zwar war es in den Augen der Richter richtig, dass das bloße Aufnehmen oder Halten des Handys nicht ausreicht, um den Verstoß gegen das Nutzungsverbot anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei aber festgestellt worden, dass der Fahrer das Gerät während der Fahrt über einen gesamten Kreuzungsbereich mit der rechten Hand vor seinem Oberkörper festhielt. Das leuchtende Handydisplay ließ außerdem einen roten Punkt erkennen und war dem Gesicht des Fahrers zugewandt. Daraus schloss das Gericht, dass der Fahrer einen Anruf vorbereitete.
Rechtsprechung uneinheitlich
Auch das lange Festhalten sprach laut
Gerichtsbeschluss gegen die Behauptung, dass der Fahrer lediglich sein Telefon umlegen wollte. Die genaue Feststellung, welche Bedienfunktion vorlag, oder die Dokumentation von Sprechbewegungen sei für eine Strafe nicht erforderlich.
Der ADAC weist darauf hin, dass die Rechtsprechung in der Frage, ob das bloße Halten ohne irgendeine Nutzung bereits für einen Handyverstoß ausreicht, bisher recht uneinheitlich war. Die Obergerichte seien aber fast alle auf die Auslegung eingeschwenkt, dass so ein Verhalten noch nicht ausreicht – etwa dann, wenn das Handy nur von einer Ablage auf den Beifahrersitz gelegt werden soll.
(dpa/tmn)