Geschiedene Frauen müssen bei Rente besser gestellt werden
Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht pocht auf ein Ende der Benachteiligung geschiedener Frauen bei der Altersversorgung. Diese entsteht bisher in vielen Tausend Fällen durch die spezielle Art und Weise, wie Betriebsrenten zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden.
Das Verfahren ist an sich nicht verfassungswidrig, wie die Karlsruher Richter nun mit ihrem verkündeten
Urteil entschieden. Sie verpflichten aber die Familiengerichte, künftig im konkreten Fall dafür zu sorgen, dass vor allem die Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche nicht mehr viel zu schlecht wegkommen. (Az. 1 BvL 5/18)
Lässt sich ein Paar scheiden, werden die Rentenansprüche prinzipiell miteinander verrechnet. Das nennt sich Versorgungsausgleich und soll Ungerechtigkeiten beseitigen. Denn bei vielen Paaren bekäme der Mann als Hauptverdiener sonst viel mehr Rente als seine Frau, die sich vielleicht jahrelang zu Hause um die Kinder gekümmert hat.
In dem Karlsruher Verfahren ging es speziell um Betriebsrenten. Dort erhält die Frau – anders als bei allen anderen
Renten – ihr Geld nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der Mann seine Rente hat. Die Ansprüche dürfen ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden – auch gegen den Willen der Frau. Fachleute sprechen von externer Teilung. Der Gesetzgeber wollte damit die Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten.
Das Problem: Bei der Übertragung kommt es wegen der Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Der Mann verliert also die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei der Frau kommt aber nur ein Teil davon an. Das kann mehrere hundert Euro im Monat ausmachen.
Um solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden, müssen die Familienrichter ihren Entscheidungsspielraum künftig voll ausschöpfen und eine faire Lösung finden. Dabei sind die Interessen des Mannes, der Frau und des Arbeitgebers zu berücksichtigen, wie der künftige Gerichtspräsident Stephan Harbarth bei der Verkündung sagte. Übermäßige Transferverluste müssten verhindert werden. Als vertretbare Obergrenze nennt das Urteil Verluste von maximal zehn Prozent.
Die Prüfung angestoßen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter dort hielten Paragraf 17 im Versorgungsausgleichsgesetz für verfassungswidrig. Sie hatten deshalb ein Scheidungsverfahren ausgesetzt und die Frage in Karlsruhe vorgelegt.
(dpa)