Gemeinsame steuerliche Veranlagung auch nach Trennung

Celle – Reduziert sich durch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung die Steuerschuld eines Ehepartners, muss der andere Ehepartner einer gemeinsamen Steuererklärung zustimmen.

Tut er dies nicht, muss er für den eingetretenen Steuerschaden unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn durch die gemeinsame Veranlagung nicht zusätzlich belastet wird. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (
Az.: 21 UF 119/18).

In dem Fall hatte sich ein Ehepaar 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wäre die Nachzahlung für sie deutlich niedriger ausgefallen.

Der Ehemann unterschrieb die Steuererklärungen nicht: Ihm lägen bereits bestandskräftige Steuerbescheide für diese Jahre vor. Daher beantragte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.

Mit Erfolg: Sie hatte Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann, befand das Gericht. Dieser hätte der gemeinsamen Steuerveranlagungen für 2013 und 2014 zustimmen müssen. Diese Pflicht habe er, weil seine Ex-Frau entlastet worden wäre, ohne dass dies für ihn eine zusätzliche Belastung bedeutet hätte. Daraus ergebe sich die Zustimmungspflicht.


(dpa/tmn)

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