Geblitzt! Aber der Fahrer nicht der Halter
Dresden – Der Beweis für den Tempoverstoß kommt in der Regel als körniges Schwarz-Weiß-Foto mit der Post. Meistens ist der Fahrer darauf ganz gut zu erkennen. Doch was ist, wenn der Halter gar nicht selbst am Steuer saß? Wichtige Fragen und Antworten zum Thema.
Muss der Fahrzeughalter zahlen, wenn er nicht selbst gefahren ist?
Nein. «Verfolgt werden kann nur derjenige, der gefahren ist», sagt der Verkehrsrechtsexperte Christian Janeczek aus Dresden. Der Halter muss also, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weder eine Geldbuße zahlen noch Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei oder ein Fahrverbot fürchten. «Anders als in anderen Rechtsordnungen gibt es in Deutschland keine generelle Halterhaftung», erläutert der ADAC. Was allerdings drohen kann, ist das Führen eines Fahrtenbuchs.
Warum und wie lange muss man als Halter ein Fahrtenbuch führen?
Voraussetzung ist ein grober Verkehrsverstoß – dazu gehört alles, was Punkte in Flensburg zur Folge hat, erklärt Janeczek. Wenn die Behörde dann innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist den Fahrer nicht ermitteln kann, kann es dazu kommen, dass der Halter ein Fahrtenbuch führen muss – im Regelfall ein halbes bis maximal ein Jahr lang. Im Buch müssen alle Fahrten mit Fahrernamen, Datum sowie Antritts- und Endzeit notiert werden. Das sei eine Art Vorbeugungsmaßnahme, sagt Janeczek, der in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig ist: Wird wieder jemand geblitzt, könne man anhand des Fahrtenbuchs ermitteln, wer den Wagen dabei gefahren hat.
Wann hat man als Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Sich selbst muss man nicht belasten. Das gilt auch für nahe Angehörige. Dazu zählen Eltern, Enkel, Geschwister, Ehepartner oder Verlobte, wie der ADAC erklärt. Ist dagegen zum Beispiel ein Freund gefahren, muss man ihn eigentlich benennen. Allerdings: Wenn die Behörde nicht weiß, wer hinter dem Lenkrad saß, kann sie dem Halter auch nicht das Zeugnisverweigerungsrecht absprechen. Denn sie weiß in dem Fall ja nicht, ob vielleicht doch ein Verwandter gefahren ist.
Hat es Folgen für den Halter, wenn der Fahrer doch gefunden wird?
Nein. Die Behörde kann natürlich weiter ermitteln, wenn der Halter schweigt. Findet sie den tatsächlichen Fahrer, wird dieser angeschrieben und konfrontiert. Der ADAC stellt klar: «Die Ahndung richtet sich nach dem Bußgeldkatalog und verteuert sich durch das vorangegangene Schweigen des Halters nicht.»
Wo liegt der Unterschied zwischen Betroffenen und Zeuge?
Wird ein Halter als Betroffener und nicht als Zeuge angeschrieben, dann läuft das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn selbst. Wenn er sich wehren will, muss er aktiv werden und Einspruch einlegen, wenn der Bußgeldbescheid kommt – Aussitzen funktioniert in diesem Fall nicht. Als Betroffener werde man zum Beispiel angeschrieben, wenn das Geschlecht des Fahrers dem des Halters entspricht und das geschätzte Alter des Fahrers ungefähr mit dem des Halters übereinstimmt, erklärt Janeczek. Ist eine Frau Fahrzeughalterin und ist ein Mann geblitzt worden, wird die Frau dagegen in der Regel als Zeugin angeschrieben.
Auf dem Foto ist niemand eindeutig zu erkennen. Was nun?
Die Polizei kann den Halter vorladen oder zu Hause besuchen und Passfotos abgleichen. Vor Gericht können sogar spezielle Gutachten erstellt werden. Aus Janeczecks Erfahrung stellen Behörden aber bei qualitativ schlechten Fotos das Verfahren oft ein. Doch auch dann können sie dem Halter das Fahrtenbuch-Führen auferlegen. Das sei möglich, da es keine Strafe, sondern eine Auflage ist, so Janeczek.
Ab wann gibt es für geblitzte Fahrer eigentlich Punkte in Flensburg?
Wer mit 21 km/h zu viel erwischt wird, bekommt einen Punkt in Flensburg. Das gilt inner- wie außerorts. Ab 31 km/h zu schnell innerhalb einer Ortschaft gibt es zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot, wie der ADAC erklärt. Außerorts liegt die Schwelle bei 41 km/h. Bußgelder beginnen bei 10 Euro für bis zu 10 km/h zu viel, sie reichen bis zu 680 Euro für mehr als 70 km/h zu schnell innerorts.
(dpa/tmn)