Finanzamt an Bestattungskosten beteiligen

Berlin/Düsseldorf – Grabstein, Sarg, Trauerfeier: Die Bestattung eines verstorbenen Angehörigen kann gehörig ins Geld gehen. Dafür aufkommen müssen die Erben. Viele stellen sich die Frage, ob sie die Kosten von der Steuer absetzen können.

Die Antwort lautet: nicht immer. Denn Erben begleichen die Bestattungskosten meist mit Geld aus dem Nachlass. Dazu gehört generell das gesamte Vermögen eines Verstorbenen, also neben Bargeld und Aktien etwa auch Immobilien und Kunstgegenstände.

«Nur, wenn das Erbe geringer ist als die Bestattungskosten, können sie die Kosten beim Fiskus geltend machen», sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Ein Beispiel: Ein Mann stirbt und hinterlässt seiner Frau 4900 Euro.

Differenzbetrag gilt als außergewöhnliche Belastung

Der Differenzbetrag wird in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen ausgewiesen, erklärt Steuerexperte Rauhöft. Auch unter bestimmten anderen Voraussetzungen können Hinterbliebene Bestattungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen. «Das ist dann der Fall, wenn sich jemand aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt, für die Bestattungskosten aufzukommen, obwohl er oder sie kein Erbe des Verstorbenen ist», sagt Stephan Neuser vom Bundesverband Deutscher Bestatter.

Ein Beispiel: Eine Frau stirbt und hinterlässt ihrem Sohn als alleinigem Erbe Möbel, Hausrat und 500 Euro. Weil der Sohn hochverschuldet ist, kann er die Bestattungskosten finanziell nicht stemmen. Aus sittlichen Gründen fühlt sich die Enkelin verpflichtet, die Kosten für die Bestattung ihrer Großmutter zu übernehmen.

Zumutbare Eigenbelastung beachten

In welcher Höhe der Fiskus die Beerdigungskosten anerkennt, ist von Fall zu Fall verschieden. Denn Steuerzahler können nur dann außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn der Betrag über einer zumutbaren Eigenbelastung liegt. Die Grenze zieht das Finanzamt individuell nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte.

«Auch der Familienstand eines Steuerzahlers und die Anzahl seiner steuerlich zu berücksichtigenden Kinder spielen eine Rolle», sagt Rauhöft. Generell erkennt das Finanzamt nur Bestattungskosten in «angemessener Höhe» an. «Diese Angemessenheitsgrenze liegt aktuell bei 7500 Euro», erläutert Neuser.

Finanzamt erkennt nicht alle Ausgaben an

Allerdings können nicht alle Beerdigungskosten geltend gemacht werden. «Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, den sogenannten Leichenschmaus, erkennt der Fiskus nicht an», so Neuser.

Abzugsfähig sind aber zum Beispiel die Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Arzthonorar für die Leichenschau, Gebühren an die Friedhofsverwaltung, die musikalische Gestaltung der Trauerfeier sowie Gebühren etwa für die Sterbeurkunde. Die Kosten etwa für den Sarg können Steuerzahler ebenfalls angeben.

Belege müssen auf Nachfrage eingereicht werden

Wer nun wissen will, welchen Betrag er in der Steuererklärung in Sachen Bestattungskosten angeben kann, geht so vor: Die abzugsfähigen Beerdigungskosten zusammenzählen und davon das Erbe abziehen. «Dabei müssen auch Leistungen wie etwa Geld aus der Sterbegeldversicherung abgezogen werden», sagt Neuser.

Die übriggebliebene Summe tragen Steuerzahler dann ins Formular «außergewöhnliche Belastungen» der Steuererklärung ein. «Um die entstandenen Kosten zu beweisen, reichen Steuerzahler auf Nachfrage des Finanzamtes Kopien von Rechnungen oder Gebührenbescheide ein», so Rauhöft.


(dpa/tmn)

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