Familienrecht: Umgangsrecht für ferne Verwandte
Celle – Auch eine entfernte Verwandte kann Recht auf Umgang haben. Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie die einzige Bezugsperson aus der Familie des Vaters ist. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
In dem verhandelten Fall wollte die Großtante mit ihrem Großneffen Kontakt haben. Sie war die einzige Bezugsperson des Kindes aus seiner väterlichen Herkunftsfamilie. Der Vater saß im Gefängnis, die Mutter lebte nicht mehr. Die Großeltern väterlicherseits lebten in der Türkei, andere Bezugspersonen aus der väterlichen Familie gab es nicht. Als das Kind klein war, hatte die Großtante über einen längeren Zeitraum im Haushalt der Familie des Kinds gelebt.
Grundsätzlich komme auch ein Umgangsrecht der Großtante in Betracht, entschied das Gericht. Recht auf Umgang hätten Personen mit einer sozial-familiären Beziehung zum Kind. Dies sei der Fall bei der Übernahme von tatsächlicher Verantwortung, gewachsenen sozialen Familienbeziehungen oder aber auch beim Zusammenleben über einen längeren Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt.
Es müsse berücksichtigt werden, dass die Großtante die einzige Bezugsperson des Kindes in seiner väterlichen Herkunftsfamilie sei. Sie könne daher eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes spielen. (Az.: 10 WF 303/15)
(dpa/tmn)