Darlehensstundung bei Corona-Engpass

Frankfurt/Main – Beschäftigte, die wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit sind, können bei einer Kontoüberziehung eine Darlehensstundung bekommen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied in einem Eilverfahren, dass ein Bankkunde in dieser Situation eine längere Rückzahlungsfrist für einen Überziehungskredit verlangen kann. Das ergebe sich aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie (Az.: 32 C 1631/20 (89)). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Bitte um spätere Rückzahlung zunächst abgelehnt

In dem Fall hatte die Bank dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist der Kunde aber von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb aktuell geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hatte, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Stundung von bis zu drei Monaten

Mit Erfolg: Die Richter gaben dem Antrag weitgehend statt. Sie begründeten die Entscheidung mit dem kürzlich in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie.

Danach werden Ansprüche des Darlehensgebers, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, aus Darlehensverträgen mit Verbrauchern, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, für die Dauer von drei Monaten gestundet.

Voraussetzung ist laut Gericht, dass der Verbraucher aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Diese Nachweise habe der Antragsteller erbracht.


(dpa/tmn)

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