BGH-Urteil: der kleine Schutz für den Mieter

In Zukunft übernimmt der Vermieter die Maklergebühren, der Renovierungsstress nach Auszug lässt nach und Mieterhöhungen haben ihre Grenzen: Grund ist das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Mieter-Rechte.

1. Mietpreisbremse

    – Für Mieter, die bereits ein bestehendes Mitverhältnis haben, ändert sich vorerst leider nichts. Der Vermieter darf die Miete lediglich frühestens ein Jahr nach Einzug bzw. ein Jahr nach der letzten Erhöhung anheben.
    – Die Mietpreisbremse gilt für die künftigen Anmietungen von Wohnungen.
    – Sie gilt nicht in ganz Deutschland.
    – Berücksichtigt werden Städte mit einem angespannten Wohnungsmarkt.
    – Bei Neuvermietung darf die Miete demnach maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
    – Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt dieselbe Miete des Vormieter zu verlangen.
    – Neubauten mit Baubeginn ab Oktober 2014 und umfassend sanierte Neubauten sind von dieser Regulierung ausgeschlossen.

Fazit: Der Punkt ist grundsätzlich nett, die vielen Ausnahmen aber schützen wiederum nur ein kleinen Mieteranteil.

2. Maklerkosten

– Ab Juni müssen die Maklergebühren von der Person übernommen werden, die den Makler beauftragt hat.
– Meist sind es die Vermieter, die einen Makler engagieren
– Zukünftig also zahlen die Vermieter die Makler-Courtage
– Der Mieter zahlt die Gebühr nur dann, wenn er ein Maklerbüro engagiert hat, um die Wohnungssuche zu erleichtern.

Fazit:3. Renovierungsarbeiten

– Wer eine unrenovierte Wohnung bezogen hat, muss weder während der Mietzeit, noch danach für eine Renovierung aufkommen. Die Wohnung darf also unrenoviert übergeben werden.
– Wer vor Ablauf der üblichen Renovierungsfrist auszieht, muss auch keine Renovierungsarbeiten leisten.
– Wer dennoch renoviert hat, darf sein Geld zurückfordern. Dabei hilft der örtliche Mietverein!

Fazit: Sehr fair und zeitsparend!

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