Bank kann falschen Überweisungsauftrag stoppen
Berlin – Banken sind bei Überweisungen nicht mehr verpflichtet, den Empfängernamen und die IBAN auf Fehler abzugleichen. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken in Berlin hin. Gibt der Kunde also den richtigen Empfängernamen an, aber nicht die dazu passende IBAN, kann es passieren, dass das Geld einen falschen Empfänger erreicht.
Betroffene sollten in diesem Fall schnell handeln und sich an die Bank wenden. Dann lässt sich der Überweisungsauftrag vielleicht noch stoppen. Ist das nicht mehr möglich, muss der Betrag vom unberechtigten Zahlungsempfänger zurückgefordert werden. Wenn der Empfänger den Betrag nicht freiwillig zurücküberweist, bleibt die Möglichkeit, auf Erstattung des fehlgeleiteten Betrages zu klagen.
Zwischen den Banken wurde für solche Fälle ein Auskunftsverfahren vereinbart, das ab einer Summe von 20 Euro greift: Kunden erhalten dann die Informationen über den unberechtigten Empfänger, die sie für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs benötigen.
Wer per Lastschrift bezahlt, autorisiert einen Dritten mit einem SEPA-Lastschriftmandat, Geld vom Konto abzubuchen. Der Vorteil: Regelmäßig anfallende Rechnungen müssen nicht jedes Mal aufs Neue überwiesen werde. Und: Bei einer Lastschrift können die Abbuchungen jederzeit widerrufen werden.
Die Frist hierfür beträgt acht Wochen, Gründe für den Widerruf müssen nicht genannt werden. Wurde die Zahlung nicht vom Kunden autorisiert, kann die Erstattung innerhalb von 13 Monaten verlangt werden. Das gilt auch für den Fall, dass ein ursprünglich bestehendes Lastschriftmandat vor der Abbuchung widerrufen wurde.
(dpa/tmn)