Arbeitsrecht 2015 – Diese Änderungen betreffen Sie
Wie in jedem Jahr sind mit dem Kalenderwechsel einige neue rechtliche Bestimmungen verbunden. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Bereich Arbeitsrecht. Für weitergehende Fragen stehen Fachanwälte gern zur Verfügung – etwa die Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg von heldt zülch & partner.
Mindestlohn
Mit Beginn des Jahres 2015 hält der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto in der Stunde Einzug. Bei Tarifverträgen sind zeitlich befristete Übergangsregeln zu beachten. Zudem gelten diverse Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren beispielsweise haben keinen Mindestlohnanspruch. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter, die sich in der Ausbildung befinden sowie für Schüler, Auszubildende und Studenten beim Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bringt ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn mit sich. Weiterhin sind freiwillige Praktika, etwa zur Berufs- bzw. Studienorientierung, in den ersten drei Monaten von der Mindestlohnpflicht befreit. Langzeitarbeitslose (länger als 12 Monate arbeitslos) müssen in den ersten 6 Monaten einer Wiederbeschäftigung keinen Mindestlohn erhalten. Und letztlich sind ehrenamtliche Tätigkeiten vom Mindestlohn ausgenommen.
Sozialabgaben
Seit dem 1. Januar 2015 gelten einige Änderungen bei den Sozialabgaben: Der Rentenversicherungsbeitrag sinkt auf 18,5 Prozent. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen außerdem den Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent senken. Ob das tatsächlich passiert, ist noch offen: Zahlreiche Krankenkassen planen einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu erheben. Da dabei die bislang geltende 0,9-Prozent-Grenze entfällt, kann letztlich sogar weniger vom Brutto übrig bleiben als zuvor. Sollte eine Krankenkasse planen, einen Zusatzbeitrag zu erheben, so muss sie dies ihren Mitgliedern mindestens vier Wochen im Voraus bekanntgeben. Die Mitglieder haben dann ein Recht zur Sonderkündigung und auf einen Wechsel der Kasse. Außerdem wird der Satz zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozent angehoben: auf 2,35 Prozent für Eltern und auf 2,6 Prozent für Kinderlose.
Elterngeld Plus
Ab Juli 2015 können Eltern wählen zwischen dem herkömmlichen Elterngeld und dem neuen Elterngeld Plus. Bei der Plus-Variante ist es möglich, während der Elternzeit weiterzuarbeiten. Der Elterngeldanspruch lässt sich von 12 (beziehungsweise 14) auf 24 (beziehungsweise 28) Monate erweitern – durch Auszahlung des maximal hälftigen monatlichen Elterngeldbetrags. Zudem kann das Elterngeld Plus durch sogenannte Partnerschaftsbonusmonate verlängert werden: Dazu müssen beide Eltern mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Für Alleinerziehende gilt eine entsprechende Regelung. Der doppelte Elterngeldanspruch bei Zwillingen entfällt, es gibt nur noch den Mehrlingszuschlag.
Equal Pay
Neu ist auch das das Equal Pay-Prinzip: Spätestens ab dem zehnten Monat müssen Leih- und Zeitarbeiter im Unternehmen genauso bezahlt werden wie alle anderen Beschäftigten. Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht länger als 18 Monate im gleichen Unternehmen eingesetzt werden. Wie alle anderen Mitarbeiter auch haben sie nun auch ein Streikrecht.
Artikelbild: Thinkstock, iStock, vschlichting
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