Airlines haften bei Verletzungen durch Kaffee im Flugzeug
Luxemburg – Das kann jedem passieren: Ein Becher mit Kaffee kommt während eines Fluges ins Rutschen und ergießt sich über Arme und Beine. Wenn der Kaffee brühend heiß ist, ist das nicht nur unangenehm, sondern auch äußerst schmerzhaft.
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Reisende dann aber von der Fluggesellschaft Schadenersatz fordern (Rechtssache C-532/18).
Die Haftung der Airlines könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Schaden auf ein luftfahrspezifisches Risiko zurückgehe, oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb des Flugzeugs gebe, führten die Richter weiter aus. Allerdings könnten nach dem Luftfahrtübereinkommen von Montreal – das für die EU maßgeblich sei – Fluggesellschaften sich aus der Haftung befreien, wenn sie nachwiesen, dass Reisende selbst für den Schaden verantwortlich seien.
Die obersten EU-Richter folgten damit weitgehend der Einschätzung eines wichtigen Gutachters. Er hatte zuvor argumentiert, dass bei Verletzungen durch an Bord oder beim Ein- und Aussteigen plötzlich eintretende Ereignisse, die der Fluggast nicht selbst verursacht habe, die Fluglinie haftbar gemacht werden könne.
Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Österreich.
Dabei ging es um eine damals Sechsjährige, die 2015 mit der inzwischen insolventen Airline Niki mit ihrer Familie von Mallorca nach Wien flog. Eine Flugbegleiterin servierte während des Flugs Getränke. Der Vater nahm von ihr einen deckellosen Becher mit frisch gebrühtem heißen Kaffee entgegen und stellte in auf dem am Vordersitz befestigten Klapptisch ab. Das Mädchen lehnte sich zu diesem Zeitpunkt über die Armlehne an seinen Vater an.
Der Kaffee geriet dann ins Rutschen und kippte. Es konnte nicht geklärt werden, ob wegen eines Defekts des Abstelltisches oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs. Das Mädchen erlitt Verbrennungen zweiten Grades – dabei handelt es sich um mittelschwere Verbrennungen, die in der Regel mit oder ohne Narben verheilen.
Die Fluglinie lehnte Schadenersatzforderungen der Familie mit der Argumentation ab, dass kein Unfall vorliege, der von der Airline selbst oder den Mitarbeitern verursacht wurde. Der Schaden beruhe auch nicht auf einem für die Luftfahrt typischen Risiko. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte den Fall dann nach Luxemburg verwiesen.
Die obersten EU-Richter sahen die Sache nun aber anders. Mit dem Übereinkommen von Montreal solle unter anderem eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt werden, führten sie weiter aus. Diese könnten sich aber ganz oder teilweise von der Haftung befreien, wenn sie nachwiesen, dass Reisende einen Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hätten. Die österreichische Justiz muss nun auf Basis des EuGH-Urteils noch eine Entscheidung im konkreten Fall fällen.
(dpa)