Bei Beglaubigung der Vorsorgevollmacht immer zum Notar
Köln – Nach dem Tod eines Menschen kümmern sich manchmal Bevollmächtigte darum, den Nachlass abzuwickeln. Geht es dabei auch um Grundstücke, muss die Vollmacht beglaubigt sein.
An sich dürfen verschiedene Stellen Dokumente beglaubigen. Um über den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu wirken, reicht es aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (OLG) nicht, dass die Betreuungsbehörde beglaubigt hat. Darüber berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im verhandelten Fall hatte ein Mann mit einer Vorsorgevollmacht eine Freundin zu seiner allgemeinen Bevollmächtigten für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Dinge auch über den Tod hinaus eingesetzt. Die Betreuungsbehörde beglaubigte die Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Mannes unter der Vollmachtsurkunde. Als der Mann verstarb, war er als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen.
Grundbuchamt verweigerte Umschreibung
Die Freundin wollte dieses Grundstück als Bevollmächtigte für den Nachlass unentgeltlich an einen Bekannten übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte den Antrag, das Eigentum umzuschreiben.
Zu Recht, entschieden die Richter (Az.: 2 Wx 327/19). Dem Grundbuchamt müssen sämtliche Unterlagen in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Zwar kann auch die Betreuungsbehörde
Unterschriften beglaubigen.
OLG: Betreuungsbehörde nur für Betreuungsfall
Bei einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht gelte dies aber nicht. Denn die Betreuungsbehörde sei nur zuständig für Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht sind. Für Vollmachten, die auch nach dem Tode gelten, handele die Behörde daher nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Solche Beglaubigungen seien unwirksam.
Wer eine über den Tod hinaus reichende Vollmacht erstellen möchte, sollte sie vorerst sicherheitshalber von einem Notar beglaubigen lassen, auch wenn dies etwas höhere Kosten verursache, raten die Erbrechtsexperten der Arbeitsgemeinschaft. Noch stehe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus.
(dpa/tmn)