Zustimmung zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung

Koblenz (dpa/lrs) – Ein Ehepartner kann trotz einer Trennung dem

anderen gegenüber verpflichtet sein, einer Zusammenveranlagung der

Einkommensteuer zuzustimmen. Die Veranlagung muss sich auf die Zeit

des Zusammenlebens beziehen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz

am Dienstag mitteilte.

Zur Begründung: Zu einer Ehe gehöre es grundsätzlich dazu, dass die

Partner gemeinsam wirtschafteten und einander finanzielle

Mehrbelastungen ausglichen. Das gelte zumindest, solange einer der

beiden damit nicht gegen seine eigenen Interessen handeln müsse.

Im Falle der Einkommensteuer
heißt das dem OLG (AZ: 13 UF 617/18) zufolge: Einer gemeinsame Veranlagung muss zugestimmt werden, wenn keinem der beiden Partner dadurch eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Das OLG änderte mit seinem Beschluss eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Lahnstein ab.

(dpa)