Händler kann oft auf Smartphone-Reparaturversuch bestehen

Berlin – Bei einem mangelhaften Produkt haben Verbraucher aufgrund der Rechtslage die Wahl: Sie können es vom Verkäufer reparieren lassen oder ein neues verlangen. Doch bei hochpreisigen Waren wie Smartphones und TV-Geräten ist dies nicht immer möglich, wie die Stiftung Warentest erklärt.

Lässt sich der Defekt durch eine kostengünstige Reparatur beheben, könne der Verkäufer darauf bestehen, dass eine solche Reparatur versucht wird – auch wenn der Kunde lieber ein neues Gerät möchte.

Generell dürften Händler eine vom Kunden gewünschte Ersatzlieferung oder Reparatur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei,
führen die Experten aus.

Im Umkehrschluss heißt das: War das defekte Produkt vergleichsweise günstig, dürfte oft eine Ersatzlieferung die bessere Lösung sein.

Frist für Reparatur setzen

Damit Käufer nicht ewig auf ihr kaputtes Gerät verzichten müssen, sollten sie dem Händler im Fall einer Reparatur eine konkrete Frist setzen, empfehlen die Warentester. Je nach Umfang der Schäden seien eine bis vier Wochen angemessen.

Verstreicht die Frist ohne Ergebnis, dürften Verbraucher vom Kauf zurücktreten. Das heißt: Sie können ihr Geld zurückverlangen. Weitere Reparaturversuche muss man den Angaben nach dann nicht hinnehmen.

Verbraucher haben nach dem Kauf eines Produkts in der Regel zwei Jahre lang gesetzliche Gewährleistung. Tritt der Mangel allerdings nicht in den ersten sechs Monaten auf, ist der Käufer in der Beweispflicht: Er muss dann belegen, dass das Gerät zum Zeitpunkt des Kaufs schon defekt war.

Das ist meist unmöglich für Verbraucher. Oder, wie die Warentester es formulieren: Ab dem siebten Monat laufe das gesetzliche Gewährleistungsrecht «oft ins Leere». Mehr Sicherheit bietet hier eine zusätzlich gegebene Garantie.


(dpa/tmn)

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