Fondssparer müssen Anfang 2020 Vorabpauschale abgeben

Frankfurt/Main – Fondssparer werden in den ersten Wochen des neuen Jahres unter Umständen eine Abbuchung auf ihrem Kontoauszug vorfinden. Die sogenannte Vorabpauschale zur Besteuerung von Fonds wird fällig.

Diese Vorabpauschale gibt es erst seit 2019 und gilt für Fonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen. Darauf weist die Aktion «Finanzwissen für alle» des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) hin. Man spricht hierbei von thesaurierenden Fonds.

Der Staat möchte so sicherstellen, dass er seine Steuern auch bei diesen Fonds zeitnah bekommt, und nicht warten muss, bis der Anleger seine Anteile verkauft. Mit der Pauschale werden also Gewinne besteuert, die sich aufgrund der Kursentwicklung des Fonds und einer Basisverzinsung ergeben würden.

Anleger müssen selbst nicht tätig werden. Die Höhe der Vorabpauschale ermittelt die depotführende Stelle. Liegen die Erträge über dem Freistellungsauftrag beziehungsweise dem Sparer-Pauschbetrag von maximal 801 Euro pro Person, wird die Steuer abgebucht. Eine Einwilligung des Anlegers ist dafür laut BVI nicht erforderlich.

Sobald der Fondssparer den Fondsanteil tatsächlich verkauft, verrechnet die depotführende Stelle die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der bei Verkauf fälligen Abgeltungsteuer.

Wichtig: Sollte das Konto keine ausreichende Deckung für die Pauschale aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat, erläutern die Experten.


(dpa/tmn)

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