Erstattung der Mahngebühren aus 2016 fordern
Bremen – Kunden, die seit Januar 2016 Mahngebühren an ihren Energieversorger zahlen mussten, können unter Umständen einen Teil davon zurückfordern. Darauf macht die Verbraucherzentrale Bremen aufmerksam. Voraussetzung ist, dass eine überhöhte Pauschale festgesetzt wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch Grundversorger mit einer Pauschale nur die tatsächlichen Kosten eines Mahnschreibens weitergeben dürfen – etwa die Ausgaben für Druck, Kuvertierung, Frankierung und Versendung (
Az.: VIII ZR 95/18). Im verhandelten Fall waren das rund 0,76 Euro. Die ursprüngliche Pauschale von 2,50 Euro hielt der BGH dagegen für zu hoch und erklärte deshalb die gesamte Pauschale für unzulässig.
Eine allgemeingültige Zahl, wie hoch die Pauschale sein darf, gibt es nach Angaben von Verbraucherrechtler Gerrit Cegielka nicht. Ab einer gezahlten Mahnpauschale von 2,50 Euro empfiehlt er Verbrauchern, die Erstattung zu fordern. Dafür stellt die Verbraucherzentrale Bremen auf ihrer Homepage ein
Musterschreiben zur Verfügung.
Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Rückforderung
verjährt drei Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Was im Jahr 2016 in Rechnung gestellt und gezahlt wurde, verjährt also mit dem 31. Dezember 2019. Dann können Energieversorger die Erstattung verweigern, so Cegielka. Verbraucher sollten demnach noch vor Jahresende die zwischen 2016 bis 2019 gezahlten Mahnkosten zurückfordern.
(dpa/tmn)