Fortbildungen belohnt der Fiskus
Berlin – Ausgaben für berufliche Fortbildungen können Arbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Dazu zählen auch Reisekosten, Verpflegungspauschale oder Übernachtungen, rät die Bundessteuerberaterkammer. Beschäftigte müssen dafür jedoch den Bezug zu ihrem Beruf nachweisen.
Rechnen kann sich dabei für Steuerpflichtige lohnen. Denn sie können die Kosten in dem Jahr geltend machen, in dem sie die Rechnung zahlen. Wer 2020 eine Fortbildung geplant hat, kann also schon 2019 die Rechnung begleichen und die Ausgaben in der nächsten Steuererklärung geltend machen. Das kann sich auszahlen, wenn damit die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro pro Jahr überschritten wird und man so zusätzlich Steuern spart.
(dpa/tmn)