Vorschäden nicht mitgeteilt: Versicherung muss nicht zahlen
Mönchengladbach-Rheydt – Bei einer Schadensabwicklung müssen Autofahrer der Versicherung mögliche Vorschäden mitteilen. Ansonsten verlieren sie sämtliche Ansprüche. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt.
Im konkreten Fall, worüber die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, fuhr ein Mann mit seinem Auto durch eine Waschstraße. Danach forderte er von seiner Vollkaskoversicherung, die Schäden an Felgen und Reifen zu regulieren. Diese habe die Waschstraße verursacht. Die Versicherung weigerte sich. Die Sache ging vor Gericht.
Das entschied zugunsten der Versicherung (Az.: 11 C 130/14). Ein Gutachten eines Sachverständigen ergab, dass der Mann Vorschäden an beiden rechten Reifen verschwiegen hatte. Lediglich Kratzer an einer hinteren Tür hatte er erwähnt. Allerdings müsse ein Versicherter alles tun, was der Aufklärung des Schadens dienen könnte. Dazu zähle vor allem, wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben. Da diese Pflichten vorsätzlich und arglistig verletzt wurden, verlor er jeden Anspruch gegenüber der Versicherung.
(dpa/tmn)