Umtausch von Waren: Das ist Ihr Recht!
Im Laden saß die Jeans noch wie angegossen, zuhause aber gefällt sie gar nicht mehr? Die online erworbene Kamera ist doch nicht Ihr Ding? Wo liegen Ihre Rechte, wenn Sie Waren online oder direkt im Laden umtauschen möchten? Müssen Sie einen Gutschein in Kauf nehmen oder können Sie Bares verlangen?
Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer im Einzelhandel ist nicht verpflichtet, Ware zurückzunehmen, die Ihnen plötzlich doch nicht mehr zusagen. Gekauft ist gekauft heißt es hier, doch viele Händler bieten dennoch eine Rücknahme aus Kulanz an, denn zufriedene Kunden kommen wieder. Unzufriedene jedoch nicht. Im Kassenbereich des Ladens finden Sie Hinweisschilder, ob der Laden bei Umtausch Bargeld oder einen Gutschein ausgibt und wie lange der Kunde Zeit hat, die Ware zurückzubringen. Oftmals stehen diese Informationen auch auf dem Kassenbon.
Bon verloren – und nun?
Sie können auch ohne Kassenbon die Ware tauschen, Sie müssen nur beweisen, dass Sie das Produkt auch tatsächlich bei dem Händler gekauft haben – zum Beispiel durch einen Zeugen. Da man den Zeugen nicht immer dabei hat, empfiehlt es sich bei größeren Anschaffungen mit der Girokarte zu zahlen, denn dann kann ein Bankauszug den Kauf belegen.
Einkäufe, die kaputt gehen, können Sie auch nach längerer Zeit noch reklamieren. Der Verkäufer ist zwei Jahre verpflichtet, die defekte Ware zu ersetzen. Entweder in Form von Reparatur oder von Ersatz. Doch Vorsicht: Nach sechs Monaten tritt die Beweislastumkehr in Kraft: Der Käufer muss nun nachweisen, dass der Mangel tatsächlich seit dem Kauf besteht. Zwei fehlgeschlagene Reparaturversuche muss der Käufer dem Händler aber zusprechen, bevor er Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat.
Widerrufsrecht im Online-Geschäft
Im Online-Geschäft sind die Händler sogar verpflichtet, Ware wegen Nichtgefallens zurückzunehmen. Beim Kauf im Internet und am Telefon gilt grundsätzlich das Widerrufsrecht. Käufer können ungeöffnete Ware bis zu 14 Tage nach Erhalt an den Anbieter zurücksenden – ganz ohne Angaben von Gründen. Bei Portokosten für die Rücksendung gelten seit geraumer Zeit neue Rechte: Verkäufer dürfen ihren Kunden das Rückporto auferlegen, darüber muss aber vor dem Kauf informiert werden.
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