Beim Carsharing gilt oft Null-Promille-Grenze

Berlin – Wer über Carsharing ein Auto nutzt, sollte sich das Kleingedruckte des Anbieters genau durchlesen. So verlangen viele ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Und dafür reicht es nicht, die gesetzliche Promillegrenze von 0,5 einzuhalten.

Auch von anderen Fallstricken berichtet die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 6/2019). Demnach dürfe in der Regel nur der Nutzer selbst ans Steuer und kein Fremder. In beiden genannten Fällen riskieren Fahrer eine Vertragsstrafe und den Schutz der Kaskoversicherung.

Die Kasko ist auch bei grober Fahrlässigkeit in Gefahr. Beispiele neben Vergehen aufgrund von Alkohol, Drogen oder Handynutzung: über eine rote Ampel fahren, Küsse während der Fahrt, sich barfuß oder mit Flip-Flops ans Steuer setzen. Ob diese Handlungen dann tatsächlich als grob fahrlässig gewertet werden, hänge immer vom Einzelfall ab.

Doch wenn, zahlt die Kaskoversicherung Schäden am Carsharing-Auto nur teilweise oder gar nicht. Für Fremdschäden kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung auf. Kaskoversicherungen bei privaten Autos handhaben das ebenfalls so. Doch dabei könnten sich Autobesitzer eine Kaskopolice suchen, die grobe Fahrlässigkeit einschließt, so die Zeitschrift, die daher zur vorsichtigen Fahrweise rät.


(dpa/tmn)

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